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§ 17 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung



(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,

2.
der Verwendungszweck und

3.
der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.

(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,

2.
den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und

3.
die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,

2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und

3.
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 17 GeschmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... 13 eingetragenen Tatsachen." 6. § 15 wird aufgehoben. 7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 17a Schutzverweigerung bei ... „Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11" ersetzt. 4. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a ...