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Änderung § 14 GeschmMV vom 01.01.2013

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§ 14 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 14 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:

1.
regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen,

2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.


(Text neue Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen.