Änderung § 15 GeschmMV vom 01.01.2013

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§ 15 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 15 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Eintragungsurkunde


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


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Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen,

2. die Anzahl der Geschmacksmuster,

3. Angaben zum Rechtsinhaber,

4. den Anmeldetag,

5. den Eintragungstag,

6. Angaben zur Klassifikation und

7. die Erzeugnisse.



 



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