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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 4.
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- 4.1
-
- 4.2
-
- 5.
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- Forsttechnik,
- 6.1
-
- 6.2
-
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ForstWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForstWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ForstWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...
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