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Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 4.
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- 4.1
-
- 4.2
-
- 5.
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- Forsttechnik,
- 6.1
-
- 6.2
-
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:
- 1.
- Kulturpflege,
- 2.
- Jungbestandspflege,
- 3.
- Wertästung,
- 4.
- Schutz gegen Wildschäden,
- 5.
- Holzernte,
- 6.
- Wartung von Maschinen und Geräten,
- 7.
- Landschaftspflege.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung,
- 3.
- Umweltschutz,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 5.
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- 6.
- anwendungsbezogene Berechnungen,
- 7.
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
§ 9 Abschlußprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch und schriftlich durchgeführt.
(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungsaufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzubeziehen.
- 1.
- In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
- a)
- Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
- b)
- Schützen von Waldbeständen,
- c)
- Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- d)
- Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.
- 2.
- In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:
- a)
- Hiebsvorbereitung,
- b)
- Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
- c)
- Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege:
- a)
- Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
- b)
- Schützen und Pflegen von Waldbeständen,
- c)
- Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
- d)
- Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen,
- 2.
- im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:
- a)
- Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,
- b)
- Bringen und Lagern von Holz,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- -
- Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege nach Absatz 6 45 vom Hundert,
- -
- Bereich Holzernte und Forsttechnik nach Absatz 6 45 vom Hundert,
- -
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 3 10 vom Hundert.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
§ 10 Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage I (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - sachliche Gliederung -
Anlage I wird in 4 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1998 S. 206ff)
Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1998, S. 216 - 218
Erstes Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
zu vermitteln.
- 4)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln.
- 5)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4.1
- lfd.
- Nr. 6.1
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3.3
- lfd.
- Nr. 4.1
fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.4
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2.1
- lfd.
- Nr. 2.2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 6
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5.3
- lfd.
- Nr. 6
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.4
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.1
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3.3
- lfd.
- Nr. 4.1
fortzuführen.
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