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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)
Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1998, S. 216 - 218
Erstes Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
zu vermitteln.
- 4)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln.
- 5)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4.1
- lfd.
- Nr. 6.1
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3.3
- lfd.
- Nr. 4.1
fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.4
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2.1
- lfd.
- Nr. 2.2
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 6
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 4
- lfd.
- Nr. 5.3
- lfd.
- Nr. 6
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.4
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 6
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1.1
- lfd.
- Nr. 1.3
- lfd.
- Nr. 1.5
- lfd.
- Nr. 1.6
- lfd.
- Nr. 2
- lfd.
- Nr. 3.3
- lfd.
- Nr. 4.1
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II ForstWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForstWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ForstWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4457/a61591.htm