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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1998 BGBl. I S. 206
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-251 Berufliche Bildung

§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch und schriftlich durchgeführt.

(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungsaufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzubeziehen.

1.
In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:

a)
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

b)
Schützen von Waldbeständen,

c)
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

d)
Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.

2.
In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:

a)
Hiebsvorbereitung,

b)
Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,

c)
Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege:

a)
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

b)
Schützen und Pflegen von Waldbeständen,

c)
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

d)
Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen,

dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;

2.
im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:

a)
Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,

b)
Bringen und Lagern von Holz,

dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:


-
Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege nach Absatz 6 45 vom Hundert,

-
Bereich Holzernte und Forsttechnik nach Absatz 6 45 vom Hundert,

-
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 3 10 vom Hundert.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ForstWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ForstWiAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...