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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1998 BGBl. I S. 206
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-251 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelungen



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

 
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