Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
|

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.

(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Zupfinstrumente,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,

7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

8.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,

9.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,

10.
Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

13.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

14.
Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,

15.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,

16.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,

17.
Abrichten,

18.
Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,

19.
Herstellen und Aufsetzen von Leisten,

20.
Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,

21.
Anfertigen des Halses,

22.
Zusammensetzen des Instrumentes,

23.
Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,

24.
Anfertigen und Aufpassen des Steges,

25.
Herstellen und Anbringen von Verzierungen,

26.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,

27.
Einbauen von Mechaniken,

28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen,

29.
Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,

30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.