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§ 1 - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.
(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Zupfinstrumente,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
- 7.
- Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,
- 9.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 10.
- Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
- Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 14.
- Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,
- 15.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
- 16.
- Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
- 17.
- Abrichten,
- 18.
- Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,
- 19.
- Herstellen und Aufsetzen von Leisten,
- 20.
- Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,
- 21.
- Anfertigen des Halses,
- 22.
- Zusammensetzen des Instrumentes,
- 23.
- Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,
- 24.
- Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 25.
- Herstellen und Anbringen von Verzierungen,
- 26.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,
- 27.
- Einbauen von Mechaniken,
- 28.
- Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
- Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,
- 30.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4460/b11954.htm