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Änderung § 3 WOS vom 15.10.2021
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§ 3 WOS a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 3 WOS n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Einsprüche gegen die Wählerliste | |
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden. (2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. 3 Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Beginn der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. |
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