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Änderung § 3 WOS vom 15.10.2021

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§ 3 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einsprüche gegen die Wählerliste


(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden.

(2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. 3 Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Beginn der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.