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Änderung § 12 WOS vom 15.10.2021
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§ 12 WOS a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 12 WOS n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Stimmabgabe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2 Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. 2 Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. |
(2) 1 Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. 2 Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben. |
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