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Änderung § 15 WOS vom 15.10.2021

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§ 15 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 15 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses


(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

(Text alte Fassung)

1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2. die nicht
den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) 1 Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. 2 Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.

(4)
Der Wahlvorstand zählt

(Text neue Fassung)

1. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,

2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.