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Änderung § 28 WOS vom 15.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 WOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der WOSHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 WOS a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 28 WOS n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Wahlvorschläge | |
(Text alte Fassung) (1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. | (Text neue Fassung) (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung. |
(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge. |
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