Änderung § 32 WOS vom 15.10.2021

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§ 32 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 32 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Wahlvorstand


(1) 1 Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats obliegt dem Wahlvorstand. 2 Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; hierzu gehört insbesondere die Angabe der Häfen, die die einzelnen zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörigen Schiffe anlaufen, sowie der voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten.

(2) 1 Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2 Er kann Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens wahlberechtigt sind, als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den in § 51 Abs. 2 genannten Aufgaben und bei der Auszählung der Stimmen heranziehen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2 Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. 3 Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2 Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. 3 Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. 4 Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. 2 Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,

2. zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.

3 Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 4 Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 5 Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. 6 Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.





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