(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) 1Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. 2Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.
(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach
§ 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird.
(3)
1Zuständig für die Zulassung der in den
§§ 7 und
8 und die Prüfung der in
§ 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach
§ 9 Abs. 2 zu machen.
2Für die Prüfung und Zulassung der in
§ 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition sowie der in
§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum
Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig.
(4) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende Angaben enthalten soll:
- 1.
- die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
- 2.
- die Art der Prüfung,
- 3.
- das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
- 4.
- die prüfende oder zulassende Stelle.
2Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den
§§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen.
3Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen.
4Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133