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§ 21 - Beschussgesetz (BeschG)

Artikel 2 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4003; zuletzt geändert durch Artikel 234 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7144-2 Beschusswesen
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§ 21 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,

2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,

2a.
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt,

5.
entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,

6.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,

7.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

8.
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,

10.
einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder

11.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder

b)
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c

oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 21 BeschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
§ 42 BeschussV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ... nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 11 WaffRNeuRegG Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
... wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 3 2. WaffGuaÄndG Änderung des Beschussgesetzes
... Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird." 5. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 31 3. WaffV
... im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer ...