Tools:
Update via:
§ 8 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
|
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
|
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2521 m.W.v. 1. Oktober 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 8 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ArbnErfG Schutzrechtsanmeldung im Inland (vom 01.10.2009)
... zur Anmeldung entfällt, 1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8 ); 2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt; 3. wenn die ...
§ 24 ArbnErfG Geheimhaltungspflicht (vom 01.10.2009)
... hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8 ). (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis ...
§ 25 ArbnErfG Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (vom 01.10.2009)
... nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8 ), etwas anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen ... Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4473/a61830.htm