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§ 25 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2521 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 25 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... „Erklärung in Textform" ersetzt. 14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 15. § 27 wird wie folgt ...
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