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§ 28 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 28 Gütliche Einigung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
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Zitierungen von § 28 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 ArbnErfG Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
... abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28 ) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform. (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. ...
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