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§ 35 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
- 1.
- wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
- 2.
- wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
- 3.
- wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
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