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Änderung § 11 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, alle Änderungen durch Artikel 25 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des ArbnErfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vergütungsrichtlinien


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

(heute geltende Fassung) 
 

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