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Änderung § 45 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.08.2022
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§ 45 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 45 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Durchführungsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2 Insbesondere kann er bestimmen, | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2 Insbesondere kann es bestimmen, |
1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden; 2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind. |
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