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Änderung § 11 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, alle Änderungen durch Artikel 7 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des ArbnErfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vergütungsrichtlinien


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 10a des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

(Text neue Fassung)

Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)