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Änderung § 24 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Geheimhaltungspflicht | |
(1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8 Abs. 1). | (Text neue Fassung) (2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8). |
(3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben. |
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