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Zitierungen von § 8 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ArbnErfG Schutzrechtsanmeldung im Inland (vom 01.10.2009)
... zur Anmeldung entfällt, 1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8 ); 2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt; 3. wenn die ...
§ 24 ArbnErfG Geheimhaltungspflicht (vom 01.10.2009)
... hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8 ). (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis ...
§ 25 ArbnErfG Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (vom 01.10.2009)
... nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8 ), etwas anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen ... Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber ...
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