interne Verweise§ 24 ArbnErfG Geheimhaltungspflicht (vom 01.10.2009) ... hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8 ). (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen ... Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber ...
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