Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben
§ 1a - Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)
Artikel 5 V. v. 03.12.1997 BGBl. I S. 2786, 2840; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 1a Stoffe oder Stoffgemische aus Material von nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern
§ 1a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus Material von nicht dort geschlachteten Rindern hergestellt worden sind, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn
- 1.
- der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und
- 2.
- sie so gekennzeichnet sind, dass
- a)
- der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann,
- b)
- die Einhaltung der Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen bestätigt wird und
- c)
- ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestätigt wird.
(2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die aus Material von geschlachteten Rindern hergestellt worden sind und für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können. Erzeugnisse nach Satz 1, die für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können.
Anzeige
Zitierungen von § 1a Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a VerwVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerwVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VerwVerbotsV Straftaten
... 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Stoffgemisch oder 2. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch ... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b ein dort genanntes ...
§ 3 VerwVerbotsV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt. (2) ... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4474/a61874.htm