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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben
Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)
Artikel 5 V. v. 03.12.1997 BGBl. I S. 2786, 2840; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Verwendungsverbote und Nachweispflichten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln dürfen Stoffe oder Stoffgemische, die von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern hergestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, nicht verwendet werden. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, die aus Material von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern hergestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln verwendet werden, wenn
- 1.
- sie so gekennzeichnet sind, dass
- a)
- der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann und
- b)
- ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestätigt wird,
- 2.
- der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und
- 3.
- sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg beim Verbringen von einer amtstierärztlich ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sind,
- a)
- durch die bestätigt wird, dass die Stoffe oder Stoffgemische die Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG erfüllen und
- b)
- in der angegeben wird, wie oft amtliche Überprüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt worden sind.
§ 1a Stoffe oder Stoffgemische aus Material von nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern
§ 1a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus Material von nicht dort geschlachteten Rindern hergestellt worden sind, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn
- 1.
- der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und
- 2.
- sie so gekennzeichnet sind, dass
- a)
- der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann,
- b)
- die Einhaltung der Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen bestätigt wird und
- c)
- ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestätigt wird.
(2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die aus Material von geschlachteten Rindern hergestellt worden sind und für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können. Erzeugnisse nach Satz 1, die für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können.
§ 2 Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Stoffgemisch oder
- 2.
- entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch
(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.
(2) (weggefallen)
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.
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