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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)

Artikel 5 V. v. 03.12.1997 BGBl. I S. 2786, 2840; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Straftaten



(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Stoffgemisch oder

2.
entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch

verwendet.

(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.

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