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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 15 Grundstudium
(1) Das Grundstudium I umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein bedeutsamen Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes und deren soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium II dient insbesondere der Vorbereitung auf das nachfolgende Hauptstudium.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums I sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Allgemeines Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes und
- 4.
- Privatrecht.
(3) Das Grundstudium II an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - umfasst die Studienfächer
- 1.
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit,
- 2.
- Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,
- 3.
- Kirchengeschichte,
- 4.
- Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,
- 5.
- Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit,
- 6.
- Einführung in die Information und Dokumentation, in das Bibliotheks- und Museumswesen sowie
- 7.
- lateinischer und französischer Sprachunterricht.
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