(1) 1Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. 2Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der den Vorsitz führt.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.
(3) 1Die Beratungen sind nicht öffentlich. 2Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. 3Er muss jederzeit gehört werden. 4Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.
(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 2 9. EisenbRÄndG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes ... 1a, § 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch ... Energie" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2" ...