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§ 1 - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)

Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Zuständige Behörden



(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(1a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung, ganz oder teilweise zu übertragen,

2.
dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu erteilen, privaten Stellen

a)
die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,

b)
die Registerführung

ganz oder teilweise zu übertragen oder die privaten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die privaten Stellen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren Voraussetzungen für die Übertragung oder Beteiligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 1 BEVVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 824
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 308 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BEVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 308 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
... Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...

Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 2 9. EisenbRÄndG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 2 6. AEGuaÄndG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
...  1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das ...