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Änderung § 5 BEVVG vom 06.06.2015

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§ 5 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 5 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Eisenbahnsicherheitsbeirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. 2 Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der den Vorsitz führt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.

vorherige Änderung

(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.



(3) 1 Die Beratungen sind nicht öffentlich. 2 Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. 3 Er muss jederzeit gehört werden. 4 Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

(heute geltende Fassung)