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Änderung § 5 BEVVG vom 21.04.2007
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§ 5 BEVVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2007 geltenden Fassung | § 5 BEVVG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Eisenbahnsicherheitsbeirat |
(1) 1 Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. 2 Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der den Vorsitz führt. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates. (3) 1 Die Beratungen sind nicht öffentlich. 2 Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. 3 Er muss jederzeit gehört werden. 4 Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden. (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. |
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