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Änderung § 1 BEVVG vom 05.08.2009
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§ 1 BEVVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 1 BEVVG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständige Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. (1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung, ganz oder teilweise zu übertragen, 2. dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu erteilen, privaten Stellen a) die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung, b) die Registerführung ganz oder teilweise zu übertragen oder die privaten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die privaten Stellen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren Voraussetzungen für die Übertragung oder Beteiligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt. |
(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt. |
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