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Änderung § 1 BEVVG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 308 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständige Behörden


(Text alte Fassung)

(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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