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Änderung § 5 BEVVG vom 21.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2007 geltenden Fassung
§ 5 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Eisenbahnsicherheitsbeirat


vorherige Änderung

 


(1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.

(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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