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Synopse aller Änderungen des BEVVG am 07.12.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 3 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEVVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BEVVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | BEVVG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsregelungen | |
(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden. (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/448/v213685-2018-12-07.htm