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Synopse aller Änderungen des BEVVG am 07.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 3 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEVVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsregelungen


(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.


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