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Änderung § 2 THW-AuslUFV vom 01.09.2009
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§ 2 THW-AuslUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 THW-AuslUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erkrankungen und Unfälle im Ausland | |
(Text alte Fassung) Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. | (Text neue Fassung) Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. |
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