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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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§ 2 - EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Einmalige Zahlung
(1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,06 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 15.000 Euro zu leisten.
(2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH V. v. 17. August 2009 BGBl. I S. 2877 m.W.v. 26. August 2009
Frühere Fassungen von § 2 EdVÖBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2877 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EdVÖBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdVÖBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdVÖBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EdVÖBBeitrV Übergangsvorschrift (vom 26.08.2009)
... vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 13 EntschFinV Zahlungspflicht (vom 01.06.2022)
... Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit b) § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV
... nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes." 3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „0,03 Prozent" durch die Angabe „0,06 Prozent" und ... vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu ...
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