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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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§ 3 - EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH V. v. 17. August 2009 BGBl. I S. 2877 m.W.v. 26. August 2009
Frühere Fassungen von § 3 EdVÖBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2877 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EdVÖBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EdVÖBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdVÖBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV
... „5.000 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt. 4. § 3 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ...
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