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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen sowie das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
(2) Zuständig für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik sind die Bundesfinanzdirektionen.
(3) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt).
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15.01.2009 BGBl. I S. 47 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und 2. die in § 3 ... des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2 , § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47
Artikel 1 2. LAP-gntZollVÄndV
... 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Einstellungsbehörde; ... wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörden sind ...
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