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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 35 Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; der Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern,
- 2.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I (Allgemeines Zollrecht, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, Zollwertrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht),
- 3.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II (Warenursprungs- und Präferenzrecht, Marktordnungsrecht einschließlich der binnenwirtschaftlichen Regelungen, Außenwirtschaftsrecht),
- 4.
- Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,
- 5.
- Zolltarifrecht und
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kostenrechnung.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15.01.2009 BGBl. I S. 47 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... und 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47
Artikel 1 2. LAP-gntZollVÄndV
... 6. In § 30 Absatz 2 Satz 4, § 31 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bildungszentrum" durch die Angabe ...
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