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Änderung § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 14.02.2009
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§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 13 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Zulassung zum Praxisaufstieg | |
(Text alte Fassung) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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