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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gntZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 13 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat
und

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§ 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auf die Einstellungsbehörde übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung sind zu beachten.



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Einstellungsbehörde übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sind zu beachten.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.

(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.



Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 29 Feststellungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähigung nicht feststellen, kann das Feststellungsverfahren einmal wiederholt werden.



(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähigung nicht feststellen, kann das Feststellungsverfahren einmal wiederholt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.

(3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe verliehen werden.