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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 2 Ausbildung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung umfasst:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Praktikum I Ausbildungsbehörde 5 Monate,
- 3.
- Studienabschnitt II Hauptstudium 12 Monate,
- 4.
- Praktikum II Ausbildungsbehörde 13 Monate.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Teil 1 Fachstudien
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Finanzen zum Grund- und Hauptstudium zu.
§ 15 Grundsätze
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
§ 16 Grundstudium
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium vermittelt auch Grundkenntnisse für das nachfolgende Praktikum.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
- 3.
- Zolltarifrecht,
- 4.
- Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,
- 5.
- Betriebswirtschaftslehre,
- 6.
- Haushaltsrecht/Kostenrechnung,
- 7.
- Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern und
- 8.
- Managementlehre
Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten
§ 18 Grundsätze
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
§ 19 Praktika
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung, insbesondere mit der Zollabfertigung, vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(3) Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen der Zollverwaltung weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.
(4) Teile der Praktika können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.
(2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2.
Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- Hausarbeiten,
- 3.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 4.
- mündlich zu erbringende Leistungen (z.B. Referate, Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und
- 5.
- IT-Anwendungen.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen, deren Thema die Anwärterinnen und Anwärter aus den Fächern des Hauptstudiums auswählen können. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt drei Wochen. Während der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit werden die Anwärterinnen und Anwärter von übrigen Tätigkeiten freigestellt.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwärterinnen und Anwärter Fächer belegt haben, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Sie können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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