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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Abschnitt 3 Aufstieg
Kapitel 1 Ausbildungsaufstieg
§ 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden.
(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Einstellungsbehörde übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sind zu beachten.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.
(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 26 Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsaufstieg
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4485/b12037.htm