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Änderung § 6 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 01.05.2007
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone | |
(Text alte Fassung) (1) In der Sicherheitszone dürfen 1. bei der Bakteriellen Ringfäule a) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich anerkanntem Pflanzgut angebaut werden, b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, c) geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, d) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden; 2. bei der Schleimkrankheit a) an Kartoffeln aa) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich anerkanntem oder unter amtlicher Überwachung erzeugtem und nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren amtlich untersuchtem Pflanzgut angebaut werden, bb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, cc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, b) an Kartoffeln und Tomatenpflanzen Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln oder Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht | (Text neue Fassung) (1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden, 3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind. (2) In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheitszone außerdem 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden, 3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind. (3) Bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, verwendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten Tomatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle angebaut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. (4) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht |
1. bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln und 2. bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. | |
(3) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbesondere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Solanum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächengewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. | (5) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbesondere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Solanum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächengewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. (6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 aufzuheben, wenn 1. amtliche Untersuchungen nach Anhang II Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen Hinweis auf eine weitere Belastung des Oberflächengewässers geben oder 2. vor der Nutzung des belasteten Wassers amtlich zugelassene Verfahren angewandt werden, die die Eliminierung des Schadorganismus gewährleisten und seine Verschleppung verhindern. |
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