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Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 1 Anzeigepflichten



(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens

1.
der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] oder

2.
der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen

unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder

2.
bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.

(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs

1.
mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder

2.
mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit

erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.


§ 2 Überwachung



(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen

1.
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,

2.
Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der Schleimkrankheit.

(2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, können abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschaftskartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffelknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflanzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden.

(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.

(4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infektionsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erregers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zuständige Behörde gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zumindest

1.
an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus,

2.
der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und

3.
der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden,

durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen.

(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.




§ 3 Befallsverdacht



(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend

1.
für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder

2.
wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.

Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit besteht.

(2) Der Verdacht des Befalls

1.
mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test,

2.
mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn

a)
Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG oder

b)
Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG

zu einem positiven Ergebnis führen.

(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG,

2.
bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und

3.
bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG

vorgesehene Verfahren durchführt. Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.

(4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen

1.
auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maßgaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und

2.
auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG

aufzubewahren.




§ 4 Befallsfeststellung



(1) Die zuständige Behörde stellt fest

1.
im Falle der Bakteriellen Ringfäule

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den wahrscheinlichen Befall oder

2.
im Falle der Schleimkrankheit

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahrscheinlichen Befall.

(2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist. Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zuständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als wahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Untersuchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG durch.

(4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleimkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Tomatenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeigneten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet worden sind.




§ 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone



(1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.

(2) Die Sicherheitszone umfasst

1.
im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere

a)
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist, und

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte,

2.
im Falle der Schleimkrankheit insbesondere

a)
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, und

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.


§ 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone



(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(3) Bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, verwendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten Tomatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle angebaut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln und

2.
bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln oder Tomatenpflanzen

erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch.

(5) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbesondere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Solanum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächengewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist.

(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 aufzuheben, wenn

1.
amtliche Untersuchungen nach Anhang II Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen Hinweis auf eine weitere Belastung des Oberflächengewässers geben oder

2.
vor der Nutzung des belasteten Wassers amtlich zugelassene Verfahren angewandt werden, die die Eliminierung des Schadorganismus gewährleisten und seine Verschleppung verhindern.




§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.


Abschnitt 2 Besondere Schutzbestimmungen bei Befall

§ 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,

1.
die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert wird,

2.
Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen,

3.
andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schadorganismus entsteht.

Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.

(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriellen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/ EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforderlich ist.




§ 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,

1.
Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrankheit verhindert wird,

2.
Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung kommen,

3.
andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht.

Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.

(2) Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.




§ 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule



(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:

1.
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

2.
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

3.
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in drei Anbaujahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.

(6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und

1.
die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind, oder

2.
die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden sind.

Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganismus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwendung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie über die produktionstechnischen Maßnahmen und durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.




§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit



(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsort der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zumindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden:

1.
im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartoffeln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden; die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG,

2.
im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist; die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren.

(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dürfen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die dann geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.

(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden:

1.
Kartoffeln

a)
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden;

2.
Tomatenpflanzen

a)
im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt werden; verwendet werden dürfen auch Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten Tomatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produktionsorten erzeugt wurde,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomatenpflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf diesen Flächen nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort

1.
alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden,

2.
vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen.

(6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseitigen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1.
bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind,

2.
sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht,

3.
im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden,

4.
im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.




§ 12 (aufgehoben)







Abschnitt 3 Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,

3.
Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,

4.
den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens, sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgesehen ist,

5.
Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens.

Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

3a.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet,

4.
entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

5.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

a)
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b)
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt,

6.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a)
Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b)
Sachen behandelt,

7.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet,

8.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9.
entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,

10.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt,

12.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt,

13.
ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt oder

14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt.