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§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Anzeigepflichten
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens
- 1.
- der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] oder
- 2.
- der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen
(2) Anzeigepflichtig sind
- 1.
- bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder
- 2.
- bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.
(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs
- 1.
- mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder
- 2.
- mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RingfSchleimKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 RingfSchleimKrV Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (vom 01.05.2007)
... die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes ...
§ 7 RingfSchleimKrV Züchtungs- und Haltungsverbot
... Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind ...
§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen ... mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der ...
§ 14 RingfSchleimKrV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
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